Lagerhaus

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle juristischen Personen innerhalb der Ecobliss-Gruppe, einschließlich Ecobliss Packaging Group BV, Ecobliss Retail Packaging BV, Ecobliss Pharma BV und anderer verbundener Unternehmen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklären. Hinterlegt von Ecobliss Retail B.V. unter der Nr. 12054156 bei der Industrie- und Handelskammer in Limburg, Niederlande am 10. Juli 2017

Alle Unternehmen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwenden, werden im Folgenden als "Lieferant" bezeichnet.

Artikel 1: Anwendbarkeit

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Rechtsverhältnisse und Verträge, aufgrund derer der Lieferant dem Abnehmer Waren und/oder Dienstleistungen jeglicher Art liefert. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
  2. Der Anwendbarkeit von Einkaufs- oder anderen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

Artikel 2: Angebote und Preise

  1. Alle Angebote und sonstigen Erklärungen des Lieferanten sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
  2. Die Angebote beruhen auf den Angaben, Zeichnungen usw., die der Abnehmer bei der Angebotsanfrage macht und von denen der Lieferant annehmen kann, daß sie richtig sind. Die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, Kataloge, Prospekte, Schemata, Kapazitäts-, Maß- und Gewichtsangaben sowie alle anderen Informationen sind nur indikativ und nicht verbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Ausgestellte oder vorgelegte Verkaufsmuster sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten. Das gelieferte Produkt kann davon abweichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Ein Preisangebot verpflichtet den Lieferanten nicht dazu, nur einen Teil der Produkte zu einem entsprechenden Teil des Preisangebots zu liefern.
  5. Die Angebote gelten nicht für künftige Nachbestellungen derselben, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart.
  6. Alle Preise verstehen sich in der Landeswährung des Lieferanten, ohne Mehrwertsteuer und ohne sonstige Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben usw.
  7. Der Lieferant hat das Recht, die angebotenen und/oder vereinbarten Preise unter Anpassung der fälligen Mehrwertsteuer anteilig zu erhöhen, wenn sich nach dem Angebot oder dem Vertragsabschluss die Material-, Rohstoff- oder Arbeitskosten, die Transportkosten oder die staatlichen Abgaben oder Einfuhrzölle erhöhen, und ferner, wenn sich die Einkaufspreise infolge einer Änderung des Wertes der anwendbaren Währung aufgrund einer Wechselkursänderung oder auf andere Weise erhöhen, und schließlich, wenn der Abnehmer Änderungen an seiner Bestellung vornimmt, die dem Lieferanten höhere Kosten verursachen als die, auf deren Grundlage das Angebot gemacht wurde.
  8. Wenn kein Preis vereinbart wurde, gelten die aktuellen Preise, die auf den Kosten für Maschinen, Material und Löhne am Tag des Angebots basieren.
  9. Jedes Material, jede Tätigkeit oder Dienstleistung, die nicht ausdrücklich in einem Angebot erwähnt wird, gilt als außerhalb des vereinbarten Preises liegend.

Artikel 3: Rechte an geistigem Eigentum

Sofern nicht anders vereinbart, behält der Lieferant alle geistigen Eigentumsrechte in bezug auf sein technisches Know-how, sein Marketingkonzept, seine Verpackungskonzepte, seine Entwürfe, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Software, Ideen und Lösungen sowie die von ihm vorgelegten Angebote. Diese Unterlagen, das Know-how und/oder die Informationen bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht kopiert, Dritten gezeigt oder anderweitig verwendet werden, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten dieses Eigentum auf erstes Anfordern zurückzugeben.

Artikel 4: Vereinbarungen und Aufträge

  1. Verträge, unter welcher Bezeichnung auch immer, kommen erst mit der ausdrücklichen Annahme durch den Lieferanten zustande.
  2. Eine solche ausdrückliche Annahme wird durch eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten oder durch die Tatsache nachgewiesen, dass mit der Erfüllung des Vertrages begonnen wurde.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob das Bestätigungsdokument mit dem Angebot und/oder dem Vertrag übereinstimmt. Falls es Abweichungen gibt, sollte der Kunde dies innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Bestätigung melden. In jedem Fall ist das Bestätigungsdokument maßgeblich, und der Auftrag wird gemäß dem Bestätigungsdokument ausgeführt.
  4. Vereinbarungen, die mit unterstellten Mitarbeitern des Lieferanten getroffen werden, binden diesen nicht, sofern er diese Vereinbarungen nicht schriftlich bestätigt hat. Untergeordnete Mitarbeiter" sind in diesem Zusammenhang alle Mitarbeiter und Angestellten, die keine Vollmacht haben.
  5. Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen werden nur akzeptiert, wenn sie vernünftigerweise ausgeführt werden können. Sie sind in jedem Fall erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich und alle sich daraus ergebenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  6. Es steht dem Lieferanten frei, eine Bestellung (teilweise) abzulehnen oder nur unter zusätzlichen Bedingungen anzunehmen. Es steht dem Lieferanten frei, dies ohne Angabe von Gründen zu tun.

Artikel 5: Lieferung von Materialien durch den Kunden an den Lieferanten

  1. Die für die Verpackung gelieferten Materialien (Bulk-Medikamente, verblisterte Medikamente, medizinische Geräte usw.) müssen dem Lieferanten in gutem Zustand, deutlich gekennzeichnet, mit einem klaren Packzettel versehen, ordnungsgemäß versiegelt und gegebenenfalls in hygienischen Behältern geliefert werden. Andere Materialien müssen ebenfalls in ordnungsgemäß versiegeltem und deutlich gekennzeichnetem Zustand geliefert werden.
  2. Die Materialien werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, pro Produktion gesondert geliefert.
  3. Besondere Lagerungsbedingungen, die Anwendbarkeit des Opiumgesetzes (Opiumwet in den Niederlanden) und/oder eine eventuelle Giftigkeit der gelieferten Materialien sind dem Lieferanten unverzüglich mit der Angebotsanfrage mitzuteilen.
  4. Wenn die vom Lieferanten durchgeführten Kontrollen ergeben, daß die vom Auftraggeber gelieferten Materialien nicht in Ordnung sind und/oder nicht den im Angebot und/oder in der Bestellung beschriebenen Spezifikationen entsprechen, hat der Lieferant das Recht, die Bestellung abzulehnen. Die sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine an den Lieferanten gelieferten Materialien ausreichend gegen Naturgewalten, Diebstahl, Feuer usw. versichert sind, und zwar während der gesamten Zeit, in der sich diese Materialien in den Einrichtungen des Lieferanten befinden, sowie während des Hin- und Rücktransports.

Artikel 6: Lieferung

  1. Die vom Lieferanten angegebenen Liefer-, Herstellungs- und Leistungsfristen sind in jedem Fall annähernd, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der folgenden Zeitpunkte:
    a. dem Datum des Vertragsabschlusses; oder
    b. dem Datum der vom Lieferanten erteilten Auftragsbestätigung; oder
    c. dem Datum, an dem der Lieferant vom Abnehmer die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Informationen, Muster, Testmaterialien usw. erhalten hat; oder
    d. dem Datum, an dem der Lieferant den Betrag erhalten hat, der aufgrund des Vertrags vor Beginn der Arbeiten im Voraus zu zahlen ist.
  2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist das Datum der Lieferung der physischen Güter das Datum, an dem diese Güter das Werk oder das Lager des Lieferanten in den Niederlanden oder das Lager seines Subunternehmers im Falle einer direkten Lieferung an den Abnehmer verlassen.
  3. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die Erfüllung des Vertrages durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände verzögert oder erschwert wird.
  4. Die Lieferverpflichtung kann während eines Zeitraums ausgesetzt werden, in dem der Abnehmer eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten noch nicht erfüllt hat. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verlängerung von Lieferfristen wird die Lieferfrist um die Dauer des Verzugs des Lieferanten verlängert, der darauf zurückzuführen ist, daß der Abnehmer eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung nicht erfüllt oder eine ihm obliegende Mitwirkung bei der Erfüllung des Vertrages nicht geleistet hat.
  5. Eine Verspätung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen gibt dem Kunden nicht das Recht, Schadenersatz zu fordern, den Vertrag zu kündigen oder von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen abzusehen.
  6. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, behält sich der Lieferant das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen oder die Leistungen in Teilen zu erbringen. Wenn solche Lieferungen oder Leistungen als im Rahmen separater Verträge ausgeführt oder erbracht gelten, gelten für jeden dieser Verträge diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  7. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist "Ex Works" der Standard-Incoterm. In diesem Fall geht die Gefahr für die verkauften Waren zu jeder Zeit auf den Kunden über, sobald die Waren das Werk und/oder das Lager verlassen.
  8. Wenn der Lieferant gebeten wird, den Transport von Waren zum Abnehmer zu übernehmen, und diesen Transport organisiert oder veranlasst, werden die dabei anfallenden Kosten dem Abnehmer in Rechnung gestellt. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist DAP der Standard-Incoterm, der in einem solchen Fall zur Anwendung kommt.
  9. Der Lieferant haftet in keinem Fall für Schäden, die über den Betrag hinausgehen, den er vom Spediteur und/oder Versicherer im Zusammenhang mit Verlust oder Beschädigung während des Transports erhält, und tritt seine Forderung gegenüber dem Spediteur oder Versicherer auf Verlangen des Kunden an diesen ab.

Artikel 7: Zahlung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungen gemäß den darin angegebenen Zahlungsbedingungen zu bezahlen. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der Kunde die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
  2. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und/oder Anpassung in der vereinbarten Weise zu leisten. Der Abnehmer hat niemals das Recht, aus welchem Grund auch immer, die Zahlung aufzuschieben oder (vermeintliche) Forderungen gegenüber dem Lieferanten in Abzug zu bringen.
  3. Der Lieferant hat das Recht, für Lieferungen oder Teillieferungen jederzeit vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.
  4. Wenn der Abnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug und schuldet dem Lieferanten ohne Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung(en) Zinsen in Höhe von Art. 6:119 a BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) oder dem gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 2% auf den unbezahlten Betrag. Bleibt der Abnehmer nach einer Mahnung oder Inverzugsetzung mit der Zahlung in Verzug, kann der Lieferant die Forderung zur Eintreibung übergeben, wobei der Abnehmer neben dem gesamten ausstehenden Betrag alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der von externen Sachverständigen berechneten und der vom Gericht festgesetzten Kosten, zu zahlen hat. Vom Abnehmer geleistete Zahlungen, wenn er gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels in Verzug ist, verringern zunächst die geschuldeten gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten, dann die Zinsen und schließlich die Hauptsumme.

Artikel 8: Montage, Installation und Wartung der Geräte

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die Geräte zu den üblichen Tarifen montiert, demontiert und in Betrieb genommen.
  2. Die mit diesen Arbeiten beauftragten Mitarbeiter beschränken sich auf die vom Lieferanten gelieferten bzw. in der Bestellung enthaltenen Geräte. Der Lieferant haftet nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage, Demontage und Inbetriebnahme von Geräten, die nicht in der Bestellung enthalten sind.
  3. Die Montage, Demontage und Inbetriebnahme der Geräte umfasst keine zusätzlichen Arbeiten, insbesondere keine Arbeiten im Zusammenhang mit Elektrizität, Luftzufuhr, Klempnerarbeiten, Erdarbeiten, Maurer-, Fundament-, Zimmerer- und Malerarbeiten sowie andere Arbeiten baulicher Art. Diese Arbeiten gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Kunden.
  4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu montierenden/in Betrieb zu nehmenden Geräte zum Zeitpunkt der Ankunft des Mitarbeiters des Auftragnehmers zur Durchführung der Arbeiten am Montageort vorhanden sind. Ist ein innerbetrieblicher Transport von Ausrüstungsgegenständen erforderlich, so obliegt die rechtzeitige Durchführung dem Auftraggeber und geht zu seinen Lasten.
  5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Arbeiten ungestört arbeiten kann. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber unter anderem dafür zu sorgen, dass in dem Bereich, in dem die Arbeiten ausgeführt werden müssen, die notwendigen Voraussetzungen wie Druckluft, Strom, Hebehilfen (sowie Fachpersonal) vorhanden sind, sofern sich nicht aus der Art des Vertrages etwas anderes ergibt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden und für die Einweisung der Monteure gesorgt wird. Auch der rechtzeitige Anschluss der Geräte an die Strom-, Luft- und Wasserversorgung usw. ist in jedem Fall Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.
  6. Der Auftraggeber hat auf eigene Rechnung und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass den Arbeitnehmern des Auftragnehmers eine geeignete Unterkunft, ordnungsgemäße sanitäre Anlagen und sonstige nach der ARBO-nass (Arbeitsschutzgesetz) erforderliche Einrichtungen zur Verfügung stehen.
  7. Wenn die Geräte nicht ordnungsgemäß und ohne Unterbrechung montiert, demontiert oder in Betrieb genommen werden können oder wenn sich diese Arbeiten auf andere Weise durch Umstände verzögern, die nicht dem Lieferanten zuzuschreiben sind, hat der Lieferant das Recht, dem Auftraggeber die sich daraus ergebenden zusätzlichen Kosten zu dem dann geltenden Tarif in Rechnung zu stellen. Unvorhergesehene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, insbesondere:
    a. Kosten, die entstehen, weil die Montage nicht während der üblichen Tageszeit stattfinden kann, und
    b. Reise- und Aufenthaltskosten, die nicht im Preis inbegriffen waren.
  8. Der Kunde muss bei Abschluss der Arbeiten anwesend sein und sich vergewissern, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Auf Wunsch muss der Kunde auch das Serviceprotokoll unterschreiben. Reklamationen bezüglich der Ausführung oder der Dauer der Arbeiten, die nach Abreise des Montagepersonals vorgebracht werden, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, daß er den Mangel bei Abschluß der Arbeiten billigerweise nicht entdecken konnte. In diesem Fall muß der Auftraggeber innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels eine schriftliche Reklamation beim Lieferanten einreichen und dem Lieferanten die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben, vorausgesetzt, daß die Reklamation innerhalb der Garantiezeit eingereicht wird. Der Abnehmer muss die Art des Mangels und die Art und Weise, wie er festgestellt wurde, angeben.

Artikel 9: Beanstandungen

  1. Beanstandungen wegen sichtbarer Mängel bei der Lieferung von Verpackungsmaterial, Verpackungsbestandteilen, Werkzeugen und Maschinenersatzteilen müssen dem Lieferanten innerhalb von zwei Werktagen nach der Lieferung per Einschreiben oder E-Mail mitgeteilt werden.
  2. Beanstandungen wegen sonstiger Mängel bei der Lieferung von Verpackungsmaterial, Verpackungsbestandteilen, Werkzeugen und Maschinenersatzteilen müssen dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese Mängel aufgetreten sind oder billigerweise auftreten könnten, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung des Produkts, schriftlich per Einschreiben oder E-Mail mitgeteilt werden.
  3. Wenn der Auftraggeber die oben in diesem Artikel genannten Bestimmungen nicht einhält, verwirkt er alle Ansprüche, die er gegenüber dem Lieferanten wegen der betreffenden Mängel hat.
  4. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich eingereicht werden.
  5. Der Abnehmer verwirkt seine Rechte wegen eines Mangels, wenn er nicht innerhalb der oben genannten Fristen reklamiert und/oder dem Lieferanten keine Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben hat.
  6. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich besondere qualitätsbezogene Vereinbarungen getroffen wurden, sind bei Streitigkeiten über die Qualität von Verpackungsmaterialien die Allgemeinen Abnahmekriterien von Ecobliss maßgeblich.

Artikel 10: Garantie für Ausrüstungen und Ausrüstungsersatzteile

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Gewährleistungsfrist für die Ausrüstung der im Angebot der Ausrüstung angegebenen Frist oder ist auf die vom Subunternehmer des Lieferanten gewährte Gewährleistungsfrist beschränkt. In jedem Fall übersteigt die Garantiezeit niemals einen Zeitraum von einem Jahr nach der Lieferung der Geräte und/oder der Ersatzteile für die Geräte.
  2. Im Falle eines Defekts des Geräts oder eines Ersatzteils hat der Lieferant das Recht, dem Kunden eine vollständige Gutschrift für die Rückgabe des defekten Teils zu erteilen, das defekte Teil zu reparieren oder ein neues Teil zu liefern. In jedem Fall fällt nur das physische Teil unter die Garantie, nicht aber Arbeits-, Versand-, Reise- oder sonstige Kosten, die mit dem Austausch des Teils verbunden sind.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Lieferanten erteilten Verbesserungsanweisungen zu befolgen und den Zugang und die Zeit für Reparaturen, Inspektionen, Verbesserungen und Ersatz der Geräte zu gewährleisten. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus unzureichender Zugänglichkeit oder unzureichendem Arbeitsraum ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Die Gewährleistung erlischt, wenn dem Lieferanten keine Gelegenheit zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung gegeben wird. Nur wenn eine Gefährdung der Betriebssicherheit vorliegt oder zur Vermeidung größerer Schäden, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen. Dies sollte in jedem Fall in Absprache mit dem Lieferanten und nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung werden die Kosten vom Lieferer übernommen.
  5. Die Gewährleistungsfrist für etwaige Ersatzteile und/oder Nachbesserungen entspricht derjenigen der ursprünglichen Lieferung, überschreitet jedoch nicht die Gewährleistungsfrist der ursprünglichen Lieferung. Die Garantie erlischt bei nicht vom Lieferanten und/oder ohne schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen an den Geräten, bei unsachgemäßem Gebrauch, bei falscher Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden und/oder Dritte, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Brennstoffe, nicht sauberer und/oder trockener Luft, bei Betrieb der Geräte mit höherer Geschwindigkeit als vorgesehen und ausgelegt, bei falscher Einstellung, bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit sie nicht nachweislich auf den Lieferanten zurückzuführen sind, bei Nachlässigkeit in Bezug auf Betriebs- und Wartungsanweisungen, bei Änderungen oder Arbeiten durch den Kunden und/oder Dritte sowie bei Einflüssen von Teilen, die von Dritten geliefert wurden.
  6. Die Garantie gilt weder für normalen Verschleiß noch für die weitere Nutzung nach Auftreten eines Mangels. Die Garantie gilt nur, wenn der Auftraggeber alle seine (finanziellen und sonstigen) Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten erfüllt hat.

Artikel 11: Eigentumsübergang

  1. Der Erwerb des Eigentums durch den Abnehmer an den vom Lieferanten gelieferten oder noch zu liefernden Sachen steht unter einer aufschiebenden Bedingung. Das Eigentum an den Sachen geht erst dann auf den Abnehmer über, wenn alle Beträge, die der Abnehmer dem Lieferanten aufgrund der erfolgten Lieferungen oder ausgeführten Arbeiten schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig an den Lieferanten gezahlt worden sind.
  2. Bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren mit Waren, die anderen Parteien gehören, oder bei Erwerb des Eigentums an den Waren durch Spezifizierung wird der Lieferant, soweit dies rechtlich möglich ist, Eigentümer der so entstandenen Waren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Abnehmer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterzuveräußern oder mit einem beschränkten Recht zu belasten, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der normalen Ausübung seiner Tätigkeit.
  3. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Sachen, auf die sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, zu Gunsten des Lieferanten aufzubewahren oder kenntlich zu machen und sie voneinander und von den anderen Sachen, die sich im Besitz des Abnehmers befinden, getrennt zu halten. Wenn der Abnehmer irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten aus dem Vertrag in bezug auf die verkauften Sachen oder die auszuführenden Arbeiten nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, diese Sachen ohne Inverzugsetzung zurückzunehmen.
  4. Der Abnehmer ermächtigt den Lieferanten, sich Zugang zu dem Ort zu verschaffen, an dem sich die Güter befinden. Der Lieferant hat das Recht, dem Abnehmer die mit der Rücknahme der Waren verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 12: Auftragsstornierung und Projektabschluss

  1. Der Abnehmer kann eine Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen unter den folgenden Bedingungen stornieren:
    a. Die Stornierung erfolgt in schriftlicher Form und enthält gute Gründe für die Stornierung. Ob dies der Fall ist, liegt allein im Ermessen des Lieferanten.
    b. Der Lieferant verpflichtet sich, die Arbeiten so schnell wie möglich einzustellen. Falls erforderlich und möglich, wird der Lieferant Aufträge an Unterlieferanten stornieren.
    c. Alle Kosten für Rohstoffe, unfertige Erzeugnisse, Konstruktions- und/oder Entwurfsarbeiten, Arbeitskosten, Komponenten, halbfertige Teile, Gemeinkosten usw. bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Stornierung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    d. Alle Kosten, die sich aus der Stornierung der Bestellung selbst ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    e. Im Falle von Standard- und nicht kundenspezifischen Geräten erklärt sich der Auftraggeber bereit, die angemessenen Kosten, die dem Lieferanten aufgrund der Stornierung entstehen, zu übernehmen.
  2. Der Auftraggeber hat niemals ein dingliches Recht auf Hilfsmittel wie Werkzeuge und Geräte, die der Lieferant zur Erfüllung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags erworben hat. Auch dann nicht, wenn der Lieferant die Kosten dafür ganz oder teilweise an den Abnehmer weitergegeben hat.
  3. Wenn über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten keine Nachbestellung von Verpackungsmaterial vorliegt, hat der Lieferant das Recht, alle Werkzeuge für die Herstellung dieser Verpackungsmaterialien zu entsorgen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber diese Werkzeuge (ganz oder teilweise) bezahlt hat.

Artikel 13: Haftung

  1. Der Lieferant haftet nur für Schäden, die dem Abnehmer direkt und ausschließlich aufgrund von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz seitens des Lieferanten entstanden sind, wobei nur solche Schäden für eine Entschädigung in Frage kommen, für die der Lieferant versichert ist oder in Anbetracht der in der Branche geltenden Gepflogenheiten vernünftigerweise hätte versichert sein müssen. In jedem Fall ist die Haftung auf den Auftragswert beschränkt, auf den sich der Verlust oder Schaden bezieht. Die folgenden Einschränkungen sind zu berücksichtigen:
    a. Folgeschäden (Betriebsstörungen und andere Kosten, Einkommensverluste usw.), die auf irgendeine Ursache zurückzuführen sind, sowie indirekte Schäden, Verluste und Schäden, die Dritten zugefügt werden, kommen nicht für eine Entschädigung in Betracht. Wenn der Abnehmer dies wünscht, muss er eine Versicherung für solche Schäden abschließen.
    b. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen verursacht wurden.
    c. Der vom Lieferanten zu erstattende Schaden wird gemindert, wenn der vom Abnehmer zu zahlende Preis im Verhältnis zum Umfang des vom Abnehmer erlittenen Schadens gering ist.
    d. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, Eignung, Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, die sich aus Design- und/oder Beratungsleistungen und Ideen/Lösungen in Bezug auf Verpackungsmaterialien, Verpackungskomponenten, Verpackungsdesigns, Verpackungslösungen, Verpackungsmaschinen ergeben, die nach Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Anweisungen des Auftraggebers hergestellt und geliefert werden. Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für Sachen, Teile oder Komponenten, die dem Lieferanten vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Ausführung eines Auftrags zur Verfügung gestellt wurden oder die in Absprache mit dem Auftraggeber verwendet wurden.
  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftragnehmer wegen der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle oder anderen Sachen geltend machen, und haftet für alle daraus entstehenden Kosten.

Artikel 14: Höhere Gewalt

  1. Wenn der Lieferant einen Vertrag nach dessen Abschluss aufgrund von Umständen, die ihm bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, nicht erfüllen kann, hat er das Recht zu verlangen, dass der Inhalt des Vertrags so geändert wird, dass eine Erfüllung noch möglich ist. Der Lieferant hat außerdem das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen und ist nicht in Verzug, wenn er durch Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und auf die er keinen Einfluss hat, vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. Zu den Umständen, die nach vernünftigem Ermessen nicht vorhersehbar waren und auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, gehören u. a. die Nichterfüllung von Verpflichtungen durch Zulieferer des Lieferanten, Feuer, Streiks, Arbeitsniederlegungen, Verlust von zu verarbeitenden Materialien oder Einfuhr- oder Handelsverbote.
  2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Erfüllung aufzuschieben, wenn die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wenn die vorübergehende Unmöglichkeit länger als sechs Monate andauert; in diesem Fall wird der Vertrag zwischen den Parteien aufgelöst, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Ersatz des entstandenen oder noch entstehenden Schadens hat. Wenn der Lieferant einen Teil seiner Verpflichtung erfüllt hat, hat er Anspruch auf einen verhältnismäßigen Teil des vereinbarten Preises auf der Grundlage der bereits ausgeführten Arbeiten und der entstandenen Kosten.

Artikel 15: Verzug, Aussetzung und Kündigung

  1. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Artikeln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn:
    a. der Abnehmer irgendeine Verpflichtung, die sich für ihn aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt;
    b. der Abnehmer für insolvent erklärt wurde oder einen Zahlungsaufschub beantragt hat oder wenn die Betriebe des Abnehmers eingestellt oder liquidiert wurden; oder
    c. beim Abnehmer eine Pfändung von gelieferten Sachen erfolgt, deren Eigentum nicht oder noch nicht auf den Abnehmer übergegangen ist.
  2. In den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen wird jede Forderung, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer hat oder erlangt, sofort und pauschal fällig.
  3. Wenn der Lieferant begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Abnehmers hat, hat er das Recht:
    a. die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis die Zweifel nach vernünftigem Ermessen des Lieferanten hinreichend ausgeräumt sind; und/oder
    b. vom Abnehmer eine Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen und zu erhalten, bevor er die Erfüllung des Vertrages fortsetzt.
  4. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags durch den Auftraggeber hat der Lieferant in jedem Fall Anspruch auf Ersatz des gesamten finanziellen Schadens, wie Kosten, entgangener Gewinn und angemessene Kosten für die Feststellung des Schadens und der Haftung. Im Falle einer teilweisen Auflösung kann der Auftraggeber nicht verlangen, daß die vom Lieferanten bereits erbrachten Leistungen rückgängig gemacht werden, und der Lieferant hat vollen Anspruch auf die Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen.

Artikel 16: Anwendbares Recht

  1. Alle Verträge unterliegen grundsätzlich niederländischem Recht, ohne Einschränkung des Rechts des Lieferanten, die Bedingungen in dem Land durchzusetzen, in dem der Abnehmer ansässig ist, und unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts in Roermond, Niederlande. Die Bestimmungen des Wiener Kaufvertrags finden keine Anwendung, ebenso wenig wie künftige internationale Vereinbarungen über den Kauf beweglicher Sachen, deren Geltungsbereich von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
  2. Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit unseren Partnern kann der Lieferant personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Der Lieferant verwaltet private/persönliche Daten mit großer Sorgfalt. Der Lieferant handelt stets im Einklang mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (GDPR). Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung für Details.

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